DSD-Blog

Vorratsdatenspeicherung – Schluss mit Sammeln?

Beitrag von

04.07.2017

Die glorreiche Geschichte der Vorratsdatenspeicherung kommt vorerst zu einem jähen Ende. Drei Tage, bevor sie am 1. Juli verpflichtend in Kraft treten sollte, wurde sie vom OVG Münster gestoppt.

Grundlage für die Entscheidung war eine Klage des Münchner Internetproviders SpaceNet.

Speicherung scheitert an EU-Grundrechten

Im Sinne der Vorratsdatenspeicherung stehen alle Bürger unter Generalverdacht: Ihre Verbindungsdaten sollen von den Providern anlasslos gesammelt und ausgewertet werden – falls man sie mal brauchen sollte, zum Beispiel für Terrorismusfälle. Zu diesen Daten gehören unter anderem der Standort des Nutzers, die Verbindungsdauer sowie verschiedene Kennungen.

Dass die Vorratsdatenspeicherung allerdings gegen die Grundrechte der EU verstößt, hat schon 2014 nicht interessiert, als der BGH die Speicherung für sieben Tage erlaubt hatte. Ein weiteres Gesetz im Oktober 2015 sollte die Speicherung vollständig wieder einführen, mit Wirkung zum 1. Juli. Das ist jetzt passé, das OVG beruft sich bei seiner Begründung auf den Widerspruch gegen EU-Recht.

Das Ende vor dem Ende?

Die Vorratsdatenspeicherung sollte trotz der EU-Grundrechte durchgesetzt und Provider gezwungen werden, mehrere Millionen in das Vorhaben zu investieren, obwohl es von vornherein buchstäblich zum Scheitern verurteilt war. Dieses Vorgehen ist der Reaktion der Politik auf die Terroranschläge in Paris geschuldet.

Zwar ist noch das Hauptsacheverfahren abzuwarten, dessen Zeitpunkt bisher nicht absehbar ist. Für Ulf Buermeyer, ehemaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht, bedeutet das Urteil des OVG Münster allerdings bereits das endgültige Ende der Vorratsdatenspeicherung.

Buermeyer begründet seine Einschätzung mit der Unanwendbarkeit des Telekommunikationsgesetzes. Die entsprechenden Paragraphen widersprechen dem EU-Recht und gelten daher automatisch nicht. Sofern sie noch im Gesetz stehen, ist ihre rechtliche Wirkung nichtig. Darüber hinaus ist das Urteil des OVG so fundiert, dass es sich nicht nur auf den eigentlichen Kläger SpaceNet bezieht, sondern für alle Provider gelten kann. Auch die Telekom hatte sich gegen die Speicherung gestellt, mit der Begründung, dass derartige Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte einer soliden rechtlichen Grundlage bedürfen. (tl)