DSD-Blog

Recht auf Vergessen – neue Urteilsfindung am Europäischen Gerichtshof

Beitrag von

11.01.2019

Das Internet vergisst angeblich nie – wie unumstößlich diese Tatsache wirklich ist, prüft derzeit der Europäische Gerichtshof. Ob eine Privatperson eine Löschung von Links beantragen kann, hängt nach jetzigem Stand vom Einzelfall ab.

Grundsätzlich ist es möglich, Ergebnisse löschen zu lassen, wie bereits Urteile zeigen. Konkrete Voraussetzungen gibt es allerdings noch nicht.

Grundsätzliches Recht auf Vergessen laut früherem Urteil

Der erste europäische Fall, bei dem ein Google-Ergebnis tatsächlich auf richterlichen Beschluss hin gelöscht wurde, ereignete sich 2014 in Spanien. Hier hatte ein Spanier geklagt, dass ein Link zur Zwangsversteigerung seines Grundstückes gelöscht wird, da sich die Angelegenheit bereits 1998 erledigt hatte. Dem Kläger wurde Recht gegeben.

Das Urteil bedeutete gleichzeitig, dass Privatpersonen durchaus unter Umständen eine Handhabe gegen Google und Co. haben, wenn ihre Interessen gegenüber den Informationsinteressen der Öffentlichkeit überwiegen.

Ergebnis noch offen

Nun wird das Thema aktuell wieder durch einige Kläger in Frankreich relevant, die die Löschung von Links verlangen. Hier geht es auch um die Reichweite der Löschung, also um die Frage, ob die Ergebnisse nur innerhalb des Landes, der EU oder weltweit gelöscht werden.

Es kommt also neue Bewegung in das Thema, die auch für zukünftige Fälle richtungsweisend sein wird. Was am Ende dabei herauskommt und vor allem welche konkreten Voraussetzungen nun für die Löschung von Links geschaffen werden, wird sich allerdings erst in einigen Monaten zeigen. (tl)